4. Öffentlicher Verkehr

4.1 DSC-Kanäle für öffentlichen Verkehr

UKW-Bereich

Im UKW-Bereich wird der Kanal 70 für den Digitalen Selektivruf in Not- und Sicherheitsfällen sowie für DSC-Anrufe im öffentlichen Verkehr benutzt.

GW-Bereich

Neben der auf GW ausschließlich für DSC-Not- und Sicherheitsanrufe verwendeten Frequenz 2187,5 kHz werden für DSC-Anrufe im öffentlichen Verkehr besondere internationale und nationale DSC-Kanäle benutzt.

Bei DSC-Anrufen auf GW im öffentlichen Verkehr an eine Küstenfunkstelle sollen Schiffe vorzugsweise den nationalen DSC-Kanal der Küstenfunkstelle benutzen.

Der internationale DSC-Kanal für öffentlichen Verkehr darf im allgemeinen von Schiffen und Küstenfunkstellen unterschiedlicher Nationalität verwendet werden. Die Schiffe benutzen als Sendefrequenz 2189,5 kHz und als Empfangsfrequenz 2177 kHz. Die Frequenz 2177 kHz wird auch für DSC-Anrufe zwischen Schiffen benutzt. (Schiff-Schiff-Verkehr).


4.2

Aussenden eines DSC-Anrufs an eine Küstenfunkstelle oder ein anderes Schiff

Ein DSC-Anruf für öffentlichen Verkehr an eine Küstenfunkstelle oder ein anderes Schiff wird - unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung zum DSC-Gerät - wie folgt ausgesendet:


4.3 Wiederholen eines Anrufs

Ein DSC-Anruf für öffentlichenVerkehr darf auf demselben oder einem anderen DSC-Kanal wiederholt werden, wenn innerhalb von 5 Minuten keine Empfangsbestätigung eingegangen ist.

Wird auch danach keine Bestätigung empfangen, sollen weitere Anrufversuche mindestens 15 Minuten zurückgestellt werden.


4.4

Bestätigen eines empfangenen DSC-Anrufs und Vorbereiten der Verkehrsabwicklung

Die Empfangsbestätigung für einen von einer Küstenfunkstelle oder von einem anderen Schiff empfangenen DSC-Anruf wird wie folgt ausgesendet:


4.5 Empfangsbestätigung und weitere Maßnahmen

Beim Eingang einer Empfangsbestätigung, in der die gerufene Funkstelle dem Empfang des Verkehrs zustimmt, wird die Verkehrsabwicklung wie folgt vorbereitet:

Im allgemeinen bleibt es dem Schiff überlassen, etwas später erneut anzurufen, wenn in der Empfangsbestätigung einer Küstenfunkstelle angegeben wird, daß der Verkehr nicht sofort abgewickelt werden kann.

Wenn ein Schiff auf einen Anruf an ein anderes Schiff eine Empfangsbestätigung mit der Angabe erhält, daß das Schiff nicht in der Lage ist, den Verkehr sofort entgegenzunehmen, bleibt es im allgemeinen dem gerufenen Schiff überlassen, einen Anruf an das rufende Schiff auszusenden, sobald es in der Lage ist, den Verkehr abzuwickeln.


Home
zurück zum Inhalt
zum Überprüfen der Anlage
Last updated: 5. Oktober 1998