GMDSS-Funkzeugnisse für die Sportschifffahrt

Seit dem 1. Januar 2003 werden vom Deutschen Segler-Verband (DSV) und vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV) entsprechend der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 Prüfungen zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen abgenommen. Die genannten Verbände erteilen auch die Zeugnisse.

Zusätzlich zu den GMDSS-Seefunkzeugnissen für die Berufsschifffahrt werden zwei GMDSS-Seefunkzeugnisse insbesondere für die Sportschifffahrt angeboten.

Welches der aufgeführten Zeugnisse erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle:

  1. Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC])

    • Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsanpassungsverodnung vorgesehen ist (z.B. auf Traditionsfahrzeugen).

  2. Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC])

    • Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [ SRC]) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.

Die Gültigkeit der Funkbetriebszeugnisse für die Sportschifffahrt ist unbegrenzt.


Seit dem 1.Januar 2003 werden Seefunkzeugnisse für die Berufsschifffahrt zwar weiterhin unbefristet erteilt, aber die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes wird durch einen Gültigkeitsvermerk auf 5 Jahre begrenzt.

Funker, die auf funkausrüstungspflichtigen Schiffen Funkanlagen bedienen wollen, müssen das nach der Funkzeugnisverordnung von 1992 erworbene Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ) beim BSH gegen das GOC umtauschen.

Der Umtausch ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber beabsichtigt, eine Seefunkstelle ausschließlich auf einem nicht funkausrüstungspflichtigen Wasserfahrzeug, Sportfahrzeug oder eine Schiffsfunkstelle zu bedienen.
Das heißt, wer in den letzten Jahren ein Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) oder ein UKW Betriebszeugnis I oder II erworben hat, (bis zum 31.12.2002) und zukünftig nur Funkanlagen in der Sportschifffahrt bedienen möchte, braucht sein Zeugnis nicht umzutauschen.

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Last updated: 13. Oktober 2003